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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Vertragsbedingungen des Diskjockeys (nachfolgend „DJ“ genannt)

 


1. Die Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der gesamte zu zahlende Betrag in Bar am Veranstaltungstag fällig. Bei mehrtägigen Veranstaltungen gilt der letzte Veranstaltungstag. Die Zahlung ist unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung.

3. Der DJ ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung seines Programms frei und nicht an Weisungen
gebunden. Der Veranstalter hat die Möglichkeit Musikwünsche zu äußern, der DJ ist jedoch nicht gezwungen
diesen nachzugehen. Hinweise und Anregungen des Veranstalters oder seines Beauftragten können sich
lediglich auf technische oder lokalbedingte Details beziehen. Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder
technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Veranstalter nicht zu.

4. Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum Aufbaubeginn anwesend sein. Die
Bühne/Stellfläche muss zum ungehinderten Aufbau frei sein. Der Weg vom PKW bis zur Bühne bzw.
Stellfläche muss barrierefrei sein. Abweichungen hiervon müssen mit dem DJ vorher besprochen werden.


5. Angemessene Pausen sind in der vereinbarten Auftrittszeit enthalten.

6. Die Programmgestaltung liegt im Ermessen und im Rahmen des Repertoires des DJ‘s.

7. Für die Verpflegung des DJ’s (Speisen und Getränke) unmittelbar vor, während oder nach der
Veranstaltung ist der Veranstalter verantwortlich. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.


8. Erfolgt bei längeren Veranstaltungen eine Übernachtung des DJ‘s, so hat der Veranstalter für die
Unterbringung zu sorgen. Die Kosten hierfür übernimmt der Veranstalter.

9. Alle anfallenden Steuern und Abgaben der Veranstaltung trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch. Gleiches
gilt für Wort- und Musikgebühren. GEMA - Listen u.ä. sind dem DJ nach der Veranstaltung vom Veranstalter
zum Ausfüllen bzw. Ergänzen zu übergeben.

10. Ohne vorherige Genehmigung des DJ’s darf die gesamte Darbietung auf keinerlei mechanische oder
elektronische Bild- oder Tonträger aufgenommen bzw. aufgezeichnet werden. Gleiches gilt auch für die
Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen. Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder
Folgerechten stehen nur dem DJ zu.

11. Für alle Personenschäden, Sachschäden und Diebstähle von Anbeginn des Aufbaus bis Ende des Abbaus der
Veranstaltung haftet der Veranstalter. Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und
vorgeschriebenen Versicherungen. Schäden, die durch den DJ verursacht wurden, sind innerhalb von 3 Tagen
schriftlich anzuzeigen. Nach Fristablauf können keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.

12. Beim Auftreten von anderen Künstlern in der gleichen Veranstaltung hat der Veranstalter dies vor
Vertragsabschluss dem DJ mitzuteilen. Der Programmablauf und die Modalitäten der Auftritte sind in jedem
Fall mit dem DJ abzustimmen.

13. Der Veranstalter versichert, dass dem Auftritt keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen
entgegenstehen. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutz der Veranstaltung
auf seine Kosten einzuholen.

14. Die Bühnen- oder Stellgröße muss betragen: 3m breit und 3m tief.

15. Die Stromversorgung hat über 2 getrennte Phasen Schutzkontakt-Dosen zu erfolgen. Die Anschlüsse
müssen der VDE-Norm entsprechen. Für entstehende Schäden an Personen oder Equipment durch fehlerhafte
Stromanschlüsse haftet der Veranstalter.

16. Während der Verweildauer der Anlage beim Veranstalter ist dieser für eine sichere Aufbewahrung
verantwortlich und im Schadenfall haftbar.

17. Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter, so hat der Veranstalter 50% der vereinbarten
Gage an den DJ zu zahlen. Bei einem Rücktritt innerhalb 4 Wochen vor dem geplanten Termin sind 80% der
Gage vom Veranstalter an den DJ zu zahlen.


18. Bei schuldhafter Vertragsverletzung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 500 € festgesetzt,
Schadenersatzansprüche sind anzurechnen.

19. Bei bereits begonnenen und abgebrochenen Veranstaltungen ist die gesamte Gage vom Veranstalter zu
zahlen.

20. Veranstaltungen im Freien können von dem DJ bei schlechten Witterungsverhältnissen nicht begonnen
oder abgebrochen werden. Der Veranstalter hat einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu
stellen. Geschieht dies nicht, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Veranstalter zu zahlen.

21. Sollte ein Eintreffen des DJ’s aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, wird sie von
Ihrer Leistungspflicht und der Zahlung der Konventionalstrafe befreit.

22. Der Veranstalter erklärt sich mit einem Ersatz-DJ einverstanden, falls der DJ durch einen kurzfristigen
Krankheitsfall oder andere, nicht von ihr zu verantwortenden Umständen nicht in der Lage ist, den Vertrag zu
erfüllen. Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

23. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über vereinbarten
Gagen oder sonstigen vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, er wird gesetzlich dazu verpflichtet.

24. Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen
Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.

25. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

26. Gerichtsstand für beide Seiten ist das Amtsgericht Eberswalde.

Stand: 21.01.2019




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